Thema
Keine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehn zu den Anschaffungskosten
Dient ein angeschafftes Gebäude nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch eigenen Wohnzwecken, sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehnszinsen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. Maßgebend ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.
Die Zinsen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehn mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt den Anschaffungskosten der vermieteten Wohnungen zuordnet und diese Anschaffungskosten tatsächlich mit den Beträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehn bezahlt.
Durch einen bloßen Willensakt kann der Steuerpflichtige die ursprüngliche Zuordnung nicht ändern. Das Finanzgericht Köln entschied, dass selbst eine Darlehnsrückabwicklung mit anschließender Neufinanzierung keine nachträglich abweichende Zuordnung rechtfertige, wenn ursprünglich eine einheitliche Kaufpreiszahlung vorlag.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.